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unter 18?

Bist Du unter 18 und möchtest trotzdem länger als 24 Uhr feiern???

Dann gibt es ein paar Regeln und wir brauchen von Dir:

  1. Ein von Deinen Eltern ausgefülltes Formular zur Erziehungsübertragung Bitte hier runterladen. Handgeschriebene Zettel oder sonstige Eigengewächse können wir nicht akzeptieren! 
  2. Eine Ausweiskopie des unterzeichnenden Elternteils: zum Unterschriftenvergleich kannst Du die Kopie bei unserem Formular direkt neben die Unterschrift kleben oder tackern.
  3. Natürlich Deinen Ausweis und den der erziehungsbeauftragten Person.

Bitte beachte: Die letzte Entscheidung liegt beim Türpersonal. Das Formular ist keine Eintrittskarte! Du solltest also im eigenen Interesse nicht volltrunken auf der Matte stehen und die entsprechenden Unterlagen dabeihaben.

 

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz

Die wesentlichen Paragraphen aus dem Jugendschutzgesetz:


§1 Begriffsbestimmung

(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.


§2 Prüfungs- und Nachweispflicht

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen


§5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanz veranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. 

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